Artikel 7 – Eventualfall- und Notfallplanung
Die Vertragsparteien stellen sicher, dass stellenübergreifende Eventualfall- und Notfallpläne entwickelt werden und dass diese Pläne in regelmäßigen gemeinsamen Übungen erprobt und weiterentwickelt werden. Der nationale gesetzliche, verordnungs- oder verwaltungsrechtliche Rahmen muss genau darlegen, welche Stelle für die Veranlassung, Leitung und Auswertung der Übungen zuständig ist.
Zuletzt aktualisiert am
02.09.2021
Gesetzesnummer
20011650
Dokumentnummer
NOR40237759
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