Artikel 7
(1) Die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Waren sind von der Bezahlung und Sicherung der Zölle, Einfuhrumsatzsteuer, Abgaben, Gebühren und anderen von einer Rechtsnorm festgelegten Zahlungen sowie von wirtschaftlichen Ein-, Aus- und Durchfuhrverboten und -beschränkungen befreit, wenn die für den Eisenbahndurchgangsverkehr geltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens eingehalten werden.
Bei Nichteinhaltung dieser Bestimmungen wird von der Erhebung der Zölle, der Einfuhrumsatzsteuer, der Gebühren und Abgaben und anderer von einer Rechtsvorschrift festgelegten Einzahlungen abgesehen, wenn zweifelsfrei glaubhaft gemacht wird, daß die Ware in unverändertem Zustand in das Gebiet der Republik Österreich zurückgebracht worden ist.
(2) Hinsichtlich der im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr beförderten Güter üben die Zollbehörden die Aufsicht aus. Unter der durch die Zollbehörden ausgeübten Aufsicht sind alle Maßnahmen zu verstehen, die ergriffen werden, damit zollabfertigungspflichtige Waren dieser Pflicht nicht entzogen werden können. Die Zollorgane der Vertragsparteien erkennen die jeweiligen Zoll- beziehungsweise Eisenbahnverschlüsse an. Bei Bedarf sorgen die Eisenbahnen dafür, daß die Waren dem Zoll vorgeführt werden, und stellen die erforderlichen Dokumente zur Verfügung.
Schlagworte
Einfuhrverbot, Ausfuhrverbot, Einfuhrbeschränkung, Ausfuhrbeschränkung, Durchfuhrbeschränkung, Zollverschluß
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20000070
Dokumentnummer
NOR40000689
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