Artikel 8
(1) Im Interesse der Durchführung des vorliegenden Abkommens vereinbaren die Eisenbahnen die mit der Abwicklung des Eisenbahnverkehrs verbundenen detaillierten Regeln, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise und des Zeitpunktes der vorherigen Ankündigung.
(2) In der zwischen den Eisenbahnen abzuschließenden Vereinbarung sind die im grenzüberschreitenden nicht öffentlichen Eisenbahnverkehr gegenseitig zu erbringenden Dienstleistungen zu regeln.
(3) Die Höhe des in Artikel 2 Absatz 3 angeführten Entgeltes wird auf privatrechtlichem Wege von den Eisenbahnen festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
20000070
Dokumentnummer
NOR40000690
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