Artikel 7
Mengenmäßige Einfuhrbeschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen mengenmäßigen Beschränkungen der Einfuhren oder Maßnahmen mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden mengenmäßige Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren und Maßnahmen mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang IV nichts anderes festlegt.
- 3. Für die Zwecke dieses Abkommens bedeutet „mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen mit gleicher Wirkung'' Verbote oder Beschränkungen der Einfuhren oder Ausfuhren aus Israel in einen EFTA-Staat oder aus einem EFTA-Staat nach Israel, deren Wirkung auf Quoten, Einfuhr- oder Ausfuhrbewilligungen oder anderen verwaltungstechnischen Maßnahmen und Erfordernissen, welche den Handel beschränken, beruht.
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