Artikel 6
Ausfuhrzölle und Abgaben mit gleicher Wirkung
- 1. Im Handel zwischen den EFTA-Staaten und Israel werden keine neuen Ausfuhrzölle oder Abgaben mit gleicher Wirkung eingeführt.
- 2. Mit dem Datum des Inkrafttretens dieses Abkommens werden Ausfuhrzölle und alle Abgaben mit gleicher Wirkung beseitigt, sofern Anhang III nichts anderes festgelegt.
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