Artikel 7
Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt
Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2020 bis 31. März 2021 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 26. März 2021 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2021 genehmigt werden.
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2020
Gesetzesnummer
20011188
Dokumentnummer
NOR40223737
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)