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Artikel 6a BFG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Artikel 6a

Überschreitung im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit mit Bedeckung durch den Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58

Artikel VIa. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, im Finanzjahr 2020 die Zustimmung zur Überschreitung bei der Voranschlagsstelle 58.01.02 (kurzfristige Verpflichtungen) für Auszahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit bis zu insgesamt 15.000 Millionen Euro zu geben, wenn die Bedeckung durch Mehreinzahlungen im Geldfluss aus der Finanzierungstätigkeit der Untergliederung 58 (Voranschlagsstelle 58.01.02) sichergestellt ist.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20011188

Dokumentnummer

NOR40223736

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