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Artikel 7 BFG 2020

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2020

Artikel 7

Überschreitung nicht finanzierungswirksamer Aufwendungen ohne Ausgleich im Ergebnishaushalt

Artikel VII. Der Bundesminister für Finanzen ist ermächtigt, Überschreitungen von nicht finanzierungswirksamen Aufwendungen für das Jahr 2020 bis 31. März 2021 ohne weiteren Ausgleich zu genehmigen. Ebenso können Überschreitungen aufgrund von bis 26. März 2021 vorzunehmenden Folgebewertungen von Beteiligungen bei Antragstellung bis zu diesem Tag vom Bundesminister für Finanzen bis 31. März 2021 genehmigt werden.

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020

Gesetzesnummer

20011188

Dokumentnummer

NOR40223737

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