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ARTIKEL 7 Austausch von Kriegsbeschädigten für ärztliche Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:

  1. 1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. 2. durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.

    Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.

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