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ARTIKEL 7 Abkommen über den Austausch von Kriegsbeschädigten zum Zwecke der ärztlichen Behandlung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1958

ARTIKEL 7

Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:

  1. 1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
  2. 2. durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2024

Gesetzesnummer

10008172

Dokumentnummer

NOR12094465

alte Dokumentnummer

N6195832828L

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