Artikel 7
(1) Das vorliegende Abkommen ist auf die im Artikel 1 bezeichneten Entscheidungen sowie auf die im Artikel 6 bezeichneten öffentlichen Urkunden anzuwenden, gleich ob sie vor oder nach dem Tage seines Inkrafttretens gefällt oder errichtet wurden.
(2) Das Abkommen ist jedoch nicht anzuwenden, wenn diese Entscheidungen vor seinem Inkrafttreten von dem allein auf Grund des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthaltes des Gläubigers zuständigen Gericht als Versäumnisentscheidungen gefällt wurden.
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