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Artikel 6 Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltstiteln (Belgien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.8.1960

Artikel 6

(1) Die in Österreich von den Gerichten, Jugendämtern als Träger der Amtsvormundschaft oder Notaren errichteten und vollstreckbaren Urkunden sind, wenn durch sie zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleiche in Unterhaltssachen festgestellt werden, in Belgien für vollstreckbar zu erklären. Die Vollstreckbarerklärung ist durch den Präsidenten des Gerichtshofes erster Instanz des Bezirkes zu erteilen, in dem die Vollstreckbarerklärung erfolgen soll.

(2) Die Vollstreckung auf Grund der in Belgien errichteten und vollstreckbaren Urkunden, mit denen solche Vereinbarungen festgestellt werden, ist in Österreich von dem zuständigen Gerichtshof erster Instanz zu bewilligen.

(3) Das befaßte Gericht hat sich auf die Überprüfung zu beschränken, ob die Urkunden die in dem Staat, in dem sie errichtet wurden, erforderlichen Voraussetzungen für ihre Echtheit erfüllen und ob die Vollstreckung der öffentlichen Ordnung seines Landes nicht widerspricht.

(4) Die Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 sind hinsichtlich der vorzulegenden Urkunden anzuwenden.

(5) Gegen die Exekutionsbewilligung oder die Vollstreckbarerklärung sind die im Artikel 4 Absatz 1 und 2 angeführten Rechtsmittel zulässig.

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