Artikel 7
Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Fonds und im besonderen seine Fähigkeit:
- a) Verträge zu schließen;
- b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
- c) alle finanziellen und sonstigen Operationen gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens zur Errichtung des Fonds durchzuführen;
- d) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.
Zuletzt aktualisiert am
21.04.2023
Gesetzesnummer
10000743
Dokumentnummer
NOR12010287
alte Dokumentnummer
N1198214666P
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
