Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Alte FassungIn Kraft seit 10.5.1982

Artikel 7

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit des Fonds und im besonderen seine Fähigkeit:

  1. a) Verträge zu schließen;
  2. b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
  3. c) alle finanziellen und sonstigen Operationen gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens zur Errichtung des Fonds durchzuführen;
  4. d) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR12010287

alte Dokumentnummer

N1198214666P

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