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Artikel 7 Abkommen zwischen Österreich und dem OPEC-Fonds für internationale Entwicklung über den Amtssitz des Fonds

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2020

Artikel 7

Rechtspersönlichkeit von OFID

Die Regierung anerkennt die Rechtspersönlichkeit von OFID und im besonderen seine Fähigkeit:

  1. a) Verträge zu schließen;
  2. b) bewegliches und unbewegliches Eigentum zu erwerben und darüber zu verfügen;
  3. c) alle finanziellen und sonstigen Operationen gemäß der Begriffsbestimmung des Übereinkommens zur Errichtung von OFID durchzuführen;
  4. d) gerichtliche Verfahren anhängig zu machen;
  5. (e) andere Maßnahmen zu setzen, die für seinen Zweck und seine Aktivitäten erforderlich oder zweckmäßig sind, einschließlich aber nicht beschränkt auf das Aufbringen jeglicher Art von Finanzmitteln über lokale sowie internationale Märkte und die Ausgabe von Wertpapieren auf den lokalen sowie den internationalen Märkten.

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2023

Gesetzesnummer

10000743

Dokumentnummer

NOR40224396

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