Artikel 7
Die Gemischte Kommission wird auf Ansuchen einer der Vertragsparteien in Wien oder in Brasilia zusammentreten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Die Gemischte Kommission wird auf Ansuchen einer der Vertragsparteien in Wien oder in Brasilia zusammentreten.
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