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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur, der Wissenschaft und des Bildungswesens (Guatemala)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Artikel 7

Die Reisekosten für das entsandte Personal, die Bezahlung der ihm zustehenden Gehälter, die Kosten für die Einschulung zur Ausübung der ihm zugeteilten Aufgaben, die Tagegelder und andere Zahlungsleistungen im Rahmen seiner Tätigkeit werden von dem Vertragsstaat, welcher den kulturellen Beitrag leistet, gemäß seinen eigenen gesetzlichen Bestimmungen übernommen.

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2022

Gesetzesnummer

10009682

Dokumentnummer

NOR12122699

alte Dokumentnummer

N7198910957L

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