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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 7

Im Interesse einer objektiven Darstellung des anderen Landes in ihren Lehrbüchern sehen die Vertragsstaaten Treffen von Experten auf diesem Gebiete vor.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120295

alte Dokumentnummer

N7197733218L

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