Artikel 6
Die Vertragsstaaten fördern den Unterricht der Sprache und die Darstellung der Kultur des anderen Landes. Zu diesem Zwecke stellen sie insbesondere Lehrmaterial zur Verfügung und fördern die Entsendung von Experten und Sprachlehrern.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009444
Dokumentnummer
NOR12120294
alte Dokumentnummer
N7197733217L
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