vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Ungarn)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.11.1977

Artikel 6

Die Vertragsstaaten fördern den Unterricht der Sprache und die Darstellung der Kultur des anderen Landes. Zu diesem Zwecke stellen sie insbesondere Lehrmaterial zur Verfügung und fördern die Entsendung von Experten und Sprachlehrern.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009444

Dokumentnummer

NOR12120294

alte Dokumentnummer

N7197733217L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)