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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf den Gebieten der Kultur und Wissenschaft (Polen)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 25.7.1973

Artikel 7

Die Vertragsstaaten werden die bestehenden Kontakte auf dem Gebiete des Schulwesens vertiefen. Diese Kontakte sollen den Erwerb von Kenntnissen über Ausbildungssysteme und Lehrprogramme durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Fachpublikationen ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

10009353

Dokumentnummer

NOR12119460

alte Dokumentnummer

N7197333511L

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