Artikel 7
Die Vertragsstaaten werden die bestehenden Kontakte auf dem Gebiete des Schulwesens vertiefen. Diese Kontakte sollen den Erwerb von Kenntnissen über Ausbildungssysteme und Lehrprogramme durch den Austausch von Experten sowie durch den Austausch von Fachpublikationen ermöglichen.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2019
Gesetzesnummer
10009353
Dokumentnummer
NOR12119460
alte Dokumentnummer
N7197333511L
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