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Artikel 7 Abkommen über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Wissenschaft und Technik (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Artikel 7

Die ukrainische Seite nennt das Ministerium für Bildung und Wissenschaft der Ukraine und die österreichische Seite das Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur der Republik Österreich als jene Behörde, die für die Durchführung dieses Abkommens auf staatlicher Ebene zuständig ist.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2019

Gesetzesnummer

20003786

Dokumentnummer

NOR40058469

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