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ARTIKEL 7 Abkommen über den internationalen Straßenverkehr zwischen Österreich und dem Iran

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.8.1989

ARTIKEL 7

Außergewöhnliche Beförderungen

(1) Übersteigen das Gewicht, die Abmessungen oder der Achsdruck des Fahrzeuges die auf dem Hoheitsgebiet einer der Vertragschließenden Parteien zugelassenen Höchstgrenzen, ist für das Fahrzeug eine Sonderbewilligung der zuständigen Behörde der betreffenden Vertragschließenden Partei erforderlich.

(2) Schreibt diese Bewilligung für das Fahrzeug eine bestimmte Streckenbenützung vor, sind Beförderungen nur auf dieser Strecke zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2019

Gesetzesnummer

10011865

Dokumentnummer

NOR12151551

alte Dokumentnummer

N9198910844L

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