ARTIKEL 7
Dieses Abkommen wird zur Unterzeichnung durch die Mitglieder des Europarates aufgelegt, der Beitritt kann erfolgen:
- 1. durch Unterzeichnung ohne Vorbehalt der Ratifikation;
- 2. durch Unterzeichnung unter Vorbehalt der Ratifikation.
- Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarates hinterlegt.
Zuletzt aktualisiert am
17.10.2024
Gesetzesnummer
10008172
Dokumentnummer
NOR12094465
alte Dokumentnummer
N6195832828L
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