ARTIKEL 7
Artikel 7
ÜBERMITTLUNG
Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen vereinbarte, gegen unbefugte Preisgabe, missbräuchliche Verwendung oder Verlust gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.
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