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Artikel 7 Abkommen über den Austausch und gegenseitigen Schutz klassifizierter Informationen (Slowenien)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2009

ARTIKEL 7

Artikel 7

ÜBERMITTLUNG

Klassifizierte Informationen werden auf diplomatischem Wege oder auf andere zwischen den zuständigen staatlichen Behörden oder Stellen vereinbarte, gegen unbefugte Preisgabe, missbräuchliche Verwendung oder Verlust gesicherte Weise übermittelt. Der Empfang klassifizierter Informationen wird schriftlich bestätigt.

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