Artikel 79
Benennung der Vertragsstaaten
(1) Im Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents gelten alle Vertragsstaaten als benannt, die diesem Übereinkommen bei Einreichung der europäischen Patentanmeldung angehören.
(2) Für die Benennung eines Vertragsstaats kann eine Benennungsgebühr erhoben werden.
(3) Die Benennung eines Vertragsstaats kann bis zur Erteilung des europäischen Patents jederzeit zurückgenommen werden.
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