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Artikel 78 EPÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 13.12.2007

Artikel 78

Erfordernisse der europäischen Patentanmeldung

(1) Die europäische Patentanmeldung muß

  1. a) einen Antrag auf Erteilung eines europäischen Patents;
  2. b) eine Beschreibung der Erfindung;
  3. c) einen oder mehrere Patentansprüche;
  4. d) die Zeichnungen, auf die sich die Beschreibung oder die Patentansprüche beziehen;
  5. e) eine Zusammenfassung

    enthalten und den Erfordernissen genügen, die in der Ausführungsordnung vorgeschrieben sind.

(2) Für die europäische Patentanmeldung sind die Anmeldegebühr und die Recherchengebühr zu entrichten. Wird die Anmeldegebühr oder die Recherchengebühr nicht rechtzeitig entrichtet, so gilt die Anmeldung als zurückgenommen.

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