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Artikel 79 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 79

Artikel 79. Die Organisation kann pro Jahr eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzbereichen außerhalb von Anlagen durchführen, wenn deren Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial ‑ je nachdem, welcher Betrag größer ist ‑ fünf effektive Kilogramm nicht überschreitet.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059783

alte Dokumentnummer

N4197234923L

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