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Artikel 78 Abkommen zwischen der Internationalen Atomenergie-Organisation und Österreich über die Anwendung von Sicherheitskontrollen gemäß dem Vertrag über die Nichtweiterverbreitung von Atomwaffen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.7.1972

Artikel 78

Artikel 78. Unter Anwendung einer optimalen Zeiteinteilung hat die Organisation die Anzahl, Intensität und Dauer der Routineinspektionen auf jenes Mindestmaß zu beschränken, das mit der wirksamen Durchführung der in diesem Abkommen vorgesehenen Sicherheitskontrollverfahren vereinbar ist, und die ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Inspektionen auf bestmögliche und wirtschaftlichste Weise auszunützen.

Zuletzt aktualisiert am

03.11.2022

Gesetzesnummer

10005375

Dokumentnummer

NOR12059782

alte Dokumentnummer

N4197234922L

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