Artikel 79
Artikel 79. Die Organisation kann pro Jahr eine Routineinspektion bei Anlagen und Materialbilanzbereichen außerhalb von Anlagen durchführen, wenn deren Bestand oder Jahresdurchsatz an Kernmaterial ‑ je nachdem, welcher Betrag größer ist ‑ fünf effektive Kilogramm nicht überschreitet.
Zuletzt aktualisiert am
03.11.2022
Gesetzesnummer
10005375
Dokumentnummer
NOR12059783
alte Dokumentnummer
N4197234923L
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