Artikel 78.
Das System der Treuhandschaft findet keine Anwendung auf Gebiete, die Mitglieder der Vereinten Nationen geworden sind: die Beziehungen zwischen diesen beruhen auf der Achtung des Grundsatzes der souveränen Gleichheit.
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2022
Gesetzesnummer
10000276
Dokumentnummer
NOR12005430
alte Dokumentnummer
N1195611613T
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