vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 78. StV St. Germain

Aktuelle FassungIn Kraft seit 16.7.1920

Artikel 78.

Personen über 18 Jahre, die ihre österreichische Staatsangehörigkeit verlieren und von Rechts wegen eine neue Staatsangehörigkeit gemäß Artikel 70 erwerben, können innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahre vom Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrages an für die Zugehörigkeit zu dem Staate optieren, in dem sie heimatberechtigt waren, bevor sie das Heimatrecht in dem übertragenen Gebiet erwarben.

Die Option des Ehemanns erstreckt ihre Wirkung auf die Ehegattin und die Option der Eltern erstreckt ihre Wirkung auf Kinder unter 18 Jahren.

Personen, die von dem oben vorgesehenen Optionsrecht Gebrauch gemacht haben, müssen in den folgenden zwölf Monaten ihren Wohnsitz in den Staat verlegen, für den sie optiert haben.

Es steht ihnen frei, das unbewegliche Vermögen zu behalten, das sie in dem Gebiete des anderen Staates besitzen, in dem sie vor der Option wohnten.

Sie dürfen ihr gesamtes bewegliches Vermögen mitnehmen. Es wird aus diesem Anlasse keinerlei Zoll oder Gebühr für die Aus- oder Einfuhr von ihnen erhoben.

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Gesetzesnummer

10000044

Dokumentnummer

NOR12000970

alte Dokumentnummer

N1192019616S

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)