Artikel 77.
Wenn die im Artikel 76 erwähnte Genehmigung nicht angesucht oder wenn sie verweigert wird, erwerben die Beteiligten von Rechts wegen die Angehörigkeit des Staates, der die Souveränität auf dem Gebiet ausübt, in dem sie vorher das Heimatrecht besaßen.
Zuletzt aktualisiert am
23.02.2023
Gesetzesnummer
10000044
Dokumentnummer
NOR12000969
alte Dokumentnummer
N1192019615S
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