Artikel 78
(1) Die Feuerwaffen werden im Rahmen dieses Kapitels wie folgt klassifiziert:
- a) verbotene Waffen,
- b) erlaubnispflichtige Waffen,
- c) meldepflichtige Waffen.
(2) Auf Verschluß, Patronenlager und Lauf der Feuerwaffen sind die Vorschriften entsprechend anzuwenden, die für den Gegenstand gelten, dessen Bestandteil sie sind oder werden sollen.
(3) Als Kurzwaffen im Sinne dieses Übereinkommens gelten Feuerwaffen, deren Lauf nicht länger als 30 cm ist oder deren Gesamtlänge 60 cm nicht überschreitet; Langwaffen sind alle anderen Feuerwaffen.
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006045
Dokumentnummer
NOR12066426
alte Dokumentnummer
N4199763284J
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