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Artikel 79 SDÜ

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1997

Artikel 79

(1) In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen:

  1. a) Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschußwaffen verwendet werden;
  2. b) vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschußwaffen sind;
  3. c) Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen;
  4. d) panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
  5. e) Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie Geschosse für diese Munition.

(2) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen.

Schlagworte

Sprengsatz, Pistolenmunition

Zuletzt aktualisiert am

20.05.2020

Gesetzesnummer

10006045

Dokumentnummer

NOR12066427

alte Dokumentnummer

N4199763285J

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