Artikel 79
(1) In die Liste der verbotenen Feuerwaffen und Munition sind die folgenden Gegenstände aufzunehmen:
- a) Feuerwaffen, die üblicherweise als Kriegsschußwaffen verwendet werden;
- b) vollautomatische Feuerwaffen, auch wenn sie keine Kriegsschußwaffen sind;
- c) Feuerwaffen, die einen anderen Gegenstand vortäuschen;
- d) panzerbrechende Munition, Munition mit Spreng- und Brandsätzen sowie Geschosse für diese Munition;
- e) Pistolen- und Revolvermunition mit Dumdum-Geschossen oder Hohlspitzgeschossen sowie Geschosse für diese Munition.
(2) Die zuständigen Behörden können in Einzelfällen für die in Absatz 1 aufgeführten Feuerwaffen und Munition eine Erlaubnis erteilen, wenn Gründe der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dem nicht entgegenstehen.
Schlagworte
Sprengsatz, Pistolenmunition
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2020
Gesetzesnummer
10006045
Dokumentnummer
NOR12066427
alte Dokumentnummer
N4199763285J
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