Artikel 78
ARTIKEL 78 |
Mit der Zusammenarbeit im Bildungsbereich wird angestrebt,
- a)einen Beitrag zur Verbesserung des Systems der Bildung und Ausbildung einschließlich der Berufsausbildung zu leisten;b)den Zugang insbesondere der weiblichen Bevölkerung zu Bildung, einschließlich gewerblichtechnischer Bildung und Hochschulbildung, und Berufsausbildung zu erleichtern;c)das Fachwissen der Führungskräfte im öffentlichen und im privaten Sektor zu verbessern;d)den Aufbau ständiger Verbindungen zwischen Facheinrichtungen der Vertragsparteien zu unterstützen, um Erfahrungen und Ressourcen gemeinsam zu nutzen und auszutauschen.
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