Artikel 79
TITEL VII |
FINANZIELLE ZUSAMMENARBEIT |
ARTIKEL 79 |
Als Beitrag zur vollen Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens wird eine finanzielle Zusammenarbeit zugunsten Algeriens mit geeigneten Verfahren und den erforderlichen Finanzmitteln verwirklicht.
Diese Verfahren werden von den Vertragsparteien mithilfe der am besten geeigneten Instrumente einvernehmlich festgelegt, sobald dieses Abkommen in Kraft ist.
Die finanzielle Zusammenarbeit erstreckt sich neben den in den Titeln V und VI genannten Bereichen auf
- –die Erleichterung der Reformen zur Modernisierung der Wirtschaft, einschließlich der ländlichen Entwicklung,–die Modernisierung der wirtschaftlichen Infrastruktur,–die Förderung von Privatinvestitionen und beschäftigungswirksamen Tätigkeiten,–die Berücksichtigung der Auswirkungen der schrittweisen Errichtung einer Freihandelszone auf die algerische Wirtschaft, insbesondere bei der Modernisierung und Umstrukturierung der Industrie,–flankierende sozialpolitische Maßnahmen.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)