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Artikel 75 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

Artikel 75

Fall eines Aggressorstaates

Dieses Übereinkommen berührt keine mit einem Vertrag zusammenhängenden Verpflichtungen, welche sich für einen Aggressorstaat infolge von Maßnahmen ergeben können, die auf die Aggression des betreffenden Staates hin im Einklang mit der Satzung der Vereinten Nationen getroffen wurden.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009655

alte Dokumentnummer

N1198014768P

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