TEIL VII
DEPOSITÄR, NOTIFIKATIONEN, BERICHTIGUNGEN UND REGISTRIERUNG
Artikel 76
Depositär von Verträgen
(1) Der Depositär eines Vertrags kann von den Verhandlungsstaaten im Vertrag selbst oder in sonstiger Weise bestimmt werden. Einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation können Depositär sein.
(2) Die Aufgaben des Depositärs haben internationalen Charakter; der Depositär ist verpflichtet, diese Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Insbesondere wird diese Verpflichtung nicht davon berührt, daß ein Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien nicht in Kraft getreten ist oder daß zwischen einem Staat und einem Depositär über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Gesetzesnummer
10000684
Dokumentnummer
NOR12009656
alte Dokumentnummer
N1198014769P
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