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Artikel 76 Wiener Übereinkommen über das Recht der Verträge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.1.1980

TEIL VII

DEPOSITÄR, NOTIFIKATIONEN, BERICHTIGUNGEN UND REGISTRIERUNG

Artikel 76

Depositär von Verträgen

(1) Der Depositär eines Vertrags kann von den Verhandlungsstaaten im Vertrag selbst oder in sonstiger Weise bestimmt werden. Einzelne oder mehrere Staaten, eine internationale Organisation oder der leitende Verwaltungsbeamte einer internationalen Organisation können Depositär sein.

(2) Die Aufgaben des Depositärs haben internationalen Charakter; der Depositär ist verpflichtet, diese Aufgaben unparteiisch wahrzunehmen. Insbesondere wird diese Verpflichtung nicht davon berührt, daß ein Vertrag zwischen einzelnen Vertragsparteien nicht in Kraft getreten ist oder daß zwischen einem Staat und einem Depositär über die Erfüllung von dessen Aufgaben Meinungsverschiedenheiten aufgetreten sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10000684

Dokumentnummer

NOR12009656

alte Dokumentnummer

N1198014769P

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