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ARTIKEL 75 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 75

Unter Berücksichtigung ihrer Zusammenarbeit in den Bereichen Fischerei, Verkehr, Umwelt und anderen Politikbereichen, die das Meer betreffen, arbeiten die Vertragsparteien ferner, soweit angemessen, in maritimen Fragen zusammen und leisten einander Unterstützung, indem sie vor allem in den einschlägigen regionalen und internationalen maritimen Gremien aktiv einen integrierten Ansatz für maritime Angelegenheiten und für das verantwortungsvolle Handeln unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259828

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