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ARTIKEL 74 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 74

Die Vertragsparteien fördern Maßnahmen wie Erfahrungsaustausch und Bereitstellung von Unterstützung, um die Umsetzung einer nachhaltigen Fischereipolitik im Hinblick auf Folgendes zu gewährleisten:

  1. a) Bewirtschaftung der Fischerei- und Aquakulturressourcen,
  2. b) Kontrollen und Überwachung der Fischereitätigkeiten,
  3. c) Sammlung von Fang-, Anlande-, biologischen und wirtschaftlichen Daten,
  4. d) Steigerung der Effizienz der Märkte, insbesondere durch die Förderung von Erzeugerorganisationen und Bereitstellung von Verbraucherinformationen sowie durch Vermarktungsnormen und Rückverfolgbarkeit,
  5. e) nachhaltige Entwicklung der Gebiete, die an einem See gelegen sind beziehungsweise Teiche oder ein Flussmündungsgebiet umfassen und ein hohes Beschäftigungsniveau im Fischereisektor aufweisen, und
  6. f) Austausch von Erfahrungen auf institutioneller Ebene über Rechtsvorschriften für nachhaltige Aquakultur und deren praktische Umsetzung in Naturbecken und künstlichen Seen.

Schlagworte

Fischereiressource

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259827

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