ARTIKEL 73
Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:
- a) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und
- b) Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen multilateralen und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen, insbesondere durch Stärkung der geeigneten internationalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurchsetzung.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259826
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