KAPITEL 11
FISCHEREI UND MARITIME GOVERNANCE
ARTIKEL 72
Die Vertragsparteien arbeiten auf dem Gebiet der Fischerei und der maritimen Governance bei Fragen von beiderseitigem Interesse zusammen, wodurch die bilaterale, multilaterale und internationale Zusammenarbeit im Fischereisektor vertieft wird.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40259825
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