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ARTIKEL 73 Abkommen über eine umfassende und verstärkte Partnerschaft zwischen der EU, EURATOM und ihren Mitgliedstaaten – Armenien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2021

ARTIKEL 73

Die Vertragsparteien treffen gemeinsame Maßnahmen, tauschen Informationen aus und unterstützen einander, um Folgendes zu fördern:

  1. a) verantwortungsvolle Fischerei und Bestandsbewirtschaftung gemäß den Grundsätzen der nachhaltigen Entwicklung, um die Fischbestände und Ökosysteme in einem gesunden Zustand zu erhalten, und
  2. b) Zusammenarbeit im Rahmen der einschlägigen multilateralen und internationalen Organisationen auf dem Gebiet der Bewirtschaftung und Erhaltung lebender aquatischer Ressourcen, insbesondere durch Stärkung der geeigneten internationalen Instrumente zur Überwachung und Rechtsdurchsetzung.

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2024

Gesetzesnummer

20012514

Dokumentnummer

NOR40259826

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