Artikel 6a
Anerkennung von Verfahrensunterlagen
- § 1 Gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erstellte Bewertungen, Erklärungen und sonstige Dokumente sind von den Behörden und zuständigen Einrichtungen, den Eisenbahnverkehrsunternehmen, den Haltern und den Infrastrukturbetreibern in allen Vertragsstaaten ohne weiteres anzuerkennen.
- § 2 Ist eine Anforderung oder Bestimmung gemäß Artikel 13 der Einheitlichen Rechts-vorschriften APTU für gleichwertig erklärt worden, sind bereits durchgeführte und aufgezeichnete Bewertungen und Prüfungen nicht zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2017
Gesetzesnummer
20010002
Dokumentnummer
NOR40198072
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