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Artikel 6 COTIF

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.2019

Artikel 6

Gültigkeit technischer Zertifikate

  1. § 1 Von der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates gemäß diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften ausgestellte technische Zertifikate gemäß Artikel 11 sind in allen anderen Vertragsstaaten gültig. Jedoch unterliegen der Verkehr und der Einsatz der von diesen Zertifikaten abgedeckten und auf dem Gebiet dieser anderen Staaten den Bedingungen dieses Artikels.
  2. § 2 Eine Betriebszulassung gestattet den Eisenbahnverkehrsunternehmen den Betrieb eines Fahrzeugs innerhalb seines Verwendungsgebietes, d. h. nur auf einer Infrastruktur, die gemäß den Spezifikationen und den sonstigen Zulassungsbedingungen mit dem Fahrzeug kompatibel ist; dies ist vom Eisenbahnverkehrsunternehmen sicher zu stellen.
  3. § 3 Unbeschadet von Artikel 3a gilt eine für ein Fahrzeug, das alle gültigen ETV erfüllt, ausgestellte Betriebszulassung auf dem Gebiet anderer Vertragsstaaten, vorausgesetzt,
  1. a) alle wesentlichen Anforderungen in diesen ETV sind abgedeckt und
  2. b) das Fahrzeug ist nicht Gegenstand
  1. eines Sonderfalls, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat oder
  2. offener Punkte in der ETV, die sich auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehen oder
  3. einer Abweichung.
  1. § 4 a) Ist in einem Vertragsstaat eine Betriebszulassung für ein Fahrzeug erteilt worden, das Gegenstand eines
  1. Sonderfalls, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, eines offenen Punktes, der sich auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur bezieht oder einer Abweichung ist, oder
  2. das alle ETV zu Fahrzeugen und alle sonstigen einschlägigen Bestimmungen nicht erfüllt oder
  1. b) werden nicht alle grundlegenden Anforderungen in den ETV abgedeckt,
  1. ist das Verwendungsgebiet der ursprünglichen Zulassung auf den ausstellenden Staat/die ausstellenden Staaten zu beschränken. Die zuständige(n) Behörde(n) der anderen Staaten kann/können vom Antragsteller vor der Erteilung einer ergänzenden Betriebszulassung und der Ausweitung des Verwendungsgebietes des Fahrzeugs zusätzliche technische Informationen wie etwa Risikoanalysen und/oder Fahrzeugprüfungen verlangen.
  1. gleichen und als gleichwertig erklärten Bestimmungen,
  2. sich nicht auf einen Sonderfall, der Auswirkungen auf die technische Kompatibilität des Netzes des betroffenen Vertragsstaates hat, beziehenden Bestimmungen und
  3. sich nicht auf die technische Kompatibilität mit der Infrastruktur beziehenden Bestimmungen
  1. ist nicht erneut zu bewerten.
  1. § 5 Die §§ 2 bis 4 gelten sinngemäß für eine Bauartzulassung.

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2019

Gesetzesnummer

20010002

Dokumentnummer

NOR40214475

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