vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 6 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

Artikel 6

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, im Rahmen ihrer Vorschriften für eine beschleunigte Zollabfertigung der Schiffe zu sorgen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)