Artikel 6
Mitverschulden
Jede Vertragspartei sieht in ihrem innerstaatlichen Recht vor, dass der Schadenersatz unter Berücksichtigung aller Umstände gemindert oder versagt wird, wenn der Kläger durch sein Verschulden zur Entstehung oder Vergrößerung des Schadens beigetragen hat.
Zuletzt aktualisiert am
20.06.2022
Gesetzesnummer
20005055
Dokumentnummer
NOR40083818
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