Artikel 6
Wahrnehmungen konsularischer Aufgaben außerhalb des Konsularbezirks
Unter besonderen Umständen kann ein Konsul mit Zustimmung des Empfangsstaats seine Aufgaben auch außerhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019
Gesetzesnummer
10000467
Dokumentnummer
NOR12007003
alte Dokumentnummer
N1196917566S
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