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Artikel 6 Wiener Übereinkommen über konsularische Beziehungen samt Fakultativprotokoll über die obligatorische Beilegung von Streitigkeiten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.7.1969

Artikel 6

Wahrnehmungen konsularischer Aufgaben außerhalb des Konsularbezirks

Unter besonderen Umständen kann ein Konsul mit Zustimmung des Empfangsstaats seine Aufgaben auch außerhalb seines Konsularbezirks wahrnehmen.

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2019

Gesetzesnummer

10000467

Dokumentnummer

NOR12007003

alte Dokumentnummer

N1196917566S

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