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Artikel 6 Vollstreckung von Schiedssprüchen in Handelssachen (Bosnien- Herzegowina)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.3.1992

Artikel 6

Sofern in diesem Abkommen nichts anderes bestimmt wird, richten sich die Bewilligung der Vollstreckung und das Vollstreckungsverfahren nach der Rechtsordnung des Vertragschließenden Staates, in dem die Vollstreckung durchzuführen ist.

Schlagworte

Exekution

Zuletzt aktualisiert am

20.03.2023

Gesetzesnummer

20012194

Dokumentnummer

NOR40251454

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